Heckenschnitt

Hecken, Büsche, Sträucher und Bäume, die während der geschützten Vegetationsperioden des Jahr öffentliche Verkehrsflächen überwuchert haben, dürfen in den Herbst- und Wintermonaten wieder zurecht geschnitten werden. Alle Fußgänger, Personen mit Kinderwagen oder Kleinkinder an der Hand, nicht behinderte und behinderte Menschen, Rollator und Rollstuhlfahrer oder Rad fahrende Kinder müssen sich hindernisfrei auf den Gehwegen bewegen können. Überaus wichtig ist ein freier Gehweg für sehbehinderte Personen, damit sie nicht unvermittelt in eine überstehende Hecken laufen oder über Wildwuchs am Boden stolpern. Auch sollten sie mit ihrem Blindenstock die Grundstücksgrenze ertasten können.

Die Skizze zeigt, welche gesetzlichen Vorgaben hierbei zu beachten sind. Ein Geh- und Radwegen darf von „der Natur“ nicht überwuchert werden, sondern muss bis zur Grundstücksgrenze frei sein. Über Geh- und Radwegen muss eine lichte Höhen von 2,50 m und über Straßen von  4,50 m freigehalten werden.

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